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Brief 3 an hessische Tierseuchenkasse |
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Bad Schwalbach, den 4.02.2004
An die Hessische Tierseuchenkasse Postfach 3223 65022 Wiesbaden Fax 0611/9408333
Betr. Antrag auf Entschädigung für Tierverluste Widerspruch gegen das Schreiben vom 04.02.2004 IA 19b 06-01/0782/2003
Sehr geehrte Damen und Herren
Das zuständige Veterinäramt hat uns mitgeteilt, das wir den Antrag stellen sollen. Das die Tiere auf Anordnung des zuständige Veterinäramt getötet wurden. Dabei ist es unerheblich aus welchen Gründen. Wir haben in Treu und Glauben gehandelt, das jetzt die in Aussicht gestellte Härtebeihilfe und Entschädigung nicht gezahlt werden soll ist uns unbegreiflich.
Mit freundlichem Gruß
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Brief 4 an hessische Tierseuchenkasse |
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An die Hessische Tierseuchenkasse Postfach 3223 65022 Wiesbaden Fax 0611/9408333
Betr. TSK- Nummer 1024379 Antrag vom Januar 2004
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bitte um einen Sachstandsbericht, Antrag vom Januar 2004 auf Entschädigung für auf Anordnung des Staatlichem Amt für Veterinärwesen getöteten Puten. Der Antrag wurde vom Staatlichem Amt für Veterinärwesen Bad Schwalbach gestellt.
Mit freundlichem Gruß
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Brief 5 an hessische Tierseuchenkasse |
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An die Hessische Tierseuchenkasse Postfach 3223 65022 Wiesbaden Fax 0611/9408333 19b 006-01/24/0026/2005
Betr. Beitragsbescheid 2005 TSK- Nummer 1024379 Bezug Ihr Schreiben 26.1.2005
Sehr geehrte Damen und Herren
Leider haben Sie mir bis Heute nicht auf den im Februar 2004 gestellten Antrag geantwortet. In diesem über das Staatlichem Amt für Veterinärwesen Bad Schwalbach gestelltem Antrag wurde Entschädigung für 342 auf Anordnung getöteter Puten in Höhe von 17428,- Euro gestellt.
Der Betrag aus dem Beitragsbescheid 2005 soll mit dieser Entschädigung verrechnet werden.
Meiner Bitte im Schreiben von 27.1.2005 nach dem genauem Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 2 TierSG sind Sie leider nicht nachgekommen.
Nach der mir vorliegenden Fassung des TierSG sind Ihre gemachten Aussagen im Schreiben vom 26.1.2005 unvollständig. Als weiterer Grund für eine Entschädigung wird genannt “oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat”. Also steht uns die Entschädigung zu!
Mit freundlichem Gruß Brief 6 an hessische Tierseuchenkasse An die Hessische Tierseuchenkasse Postfach 3223 65022 Wiesbaden Fax 0611/9408333 19b 006-01/24/0135/2005
Betr. Beitragsbescheid 2005 TSK- Nummer 1024379 Bezug Ihr Schreiben 6.4.05
Sehr geehrte Damen und Herren
An meinem Schreiben vom 12.3.2005 können Sie nicht so vorbei gelesen haben!
Ihr Schreiben von 6.4.05 ist nicht nachvollziehbar!
Richtig ist daß das Tierseuchengesetz seit kurzen auf Ihrer Internet- Seite zu lesen ist. Warum in überarbeiteten Fassung wenn Bundesgesetz und gleicher Wortlaut für alle Bundesländer?
In Abstimmung mit Ihrem Haus waren unsere beiden Höfe mehrere Wochen wegen Seuchenverdachts gesperrt, und dies kurz vor Weihnacht. Dadurch wurde das ganze Weihnachtsgeschäft kaputt gemacht. Wenn die Krankheit nicht so schlimm war, wie Sie jetzt behaupten, warum durften wir nicht die Tiere verkaufen?
Wie Sie zu der Aussage kommen das angeblich keine Voraussetzungen für eine behördlichen Tötungsanordnung nach tierseuchenrechtlicher Vorschriften vorlagen ist mir unverständlich.
Tatsache ist das die Tiere auf behördliche Anordnung getötet wurden.
Letztlich weisen Sie auf einen Punkt 4 hin auf welchen? 4. Entschädigung für Tierverluste § 66 Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet
Nach § 66 Absatz 1 müßten 342 auf Anordnung getöteter Puten und die 831 nach Anordnung der Tötung verendeten entschädigt werden
4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang mit deren Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind;
. § 67 (1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt (4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt
Nach unserer Auffassung gibt keiner der unter Punkt 4 uns überlassenen Gesetzestext eine Ablehnung her. Vielmehr müßten für die nach Anordnung der Tötung verendeten Puten entschädigt werden.
Mit freundlichem Gruß Brief 7 an hessische Tierseuchenkasse An die Hessische Tierseuchenkasse Postfach 3223 65022 Wiesbaden Fax 0611/9408333 19b 006-01/24/0135/2005
Betr. Schreiben vom 13.05.2003
Sehr geehrter Herrn Bauer
Im Schreiben steht,
Die Klägerin könne vom Beklagten die Erstattung der für die Entsorgung der Forellen entstandenen Kosten in Höhe von 3.300,- DM (=1.687,60 €) verlangen. Dies folge zwar nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut der insoweit einschlägigen Vorschrift des Tierseuchengesetzes, weil dieser Wortlaut nicht eindeutig sei. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich aber, dass nach dem Tierseuchenrecht nicht nur die Kosten des Tötungsvorgangs, sondern auch die Kosten der anschließenden unschädlichen Beseitigung des Kadavers zu erstatten seien.
Ich habe diese Entschädigungen mehrmals angemahnt.
Mit freundlichem Gruß Anmerkung Auf den Bescheid und den Sachstandsbericht, für den Antrag vom Januar 2004 auf Entschädigung für auf Anordnung des Staatlichem Amt für Veterinärwesen getöteten Puten, warte ich noch Heute.
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