Briefe zum Fall1

Brief 1 an hessische Tierseuchenkasse

Bad Schwalbach, den 20.11.2003

 

 

An die Hessische Tierseuchenkasse

Postfach 3223

65022 Wiesbaden

Fax 0611/9408333

 

Betr. Ihr Schreiben vom 18.11.2003

IA 19b 06-01/0782/2003

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

 

Ihre Ablehnung haben wir zur Kenntnis genommen, und widersprechen.

Die Begründung halten wir für eine Frechheit.

  • wir sind nicht Mitglied im Geflügelwirtschaftsverband Hessen es wurden unsere Mitbewerber gefragt
  • 75% der Tiere hätten noch geschlachtet werden können der Schlachttermin stand für den 16.12.2003 fest, am Morgen sollte die Lebendbeschau durch den Amtstierartz sein. Schlachttermin musste wegen Verfügung abgesagt werden.
  • Durch diese Verfügung wurde beide Betriebe geschlossen das Weihnachtsgeschäft über Puten Babyputen und Gänse konnten nicht stattfinden, erhebliche Vorbestellungen mussten Abgesagt werden.
  • Am 19.12.2003 wurden in Kenntnis Ihres Hauses durch Mitarbeiter des Amtes die letzten Tiere abgeschlachtet.
  • Nach Ihrer Aussage waren die am 16.12.2003 gemachten Maßnahmen durch den Amtstierartz  überzogen und nicht nötig. Wir mussten diese Verfügung unterschreiben und unter Androhung einer hohen Geldstrafe befolgen.
  • Wir möchten daran erinnern dass Sie gesetzlich verpflichtet sind uns den Schaden auszugleichen.

     

    Unsere Ertragsschadenversicherung lehnt einen Ausgleich wegen fehlen eines Tages in der Wartezeit ab, Wartezeitende 17.12.2002. 

    Mit freundlichem Gruß

    Brief 2 an hessische Tierseuchenkasse

     

      Bad Schwalbach, den 4.01.2004

       

       

      An die Hessische Tierseuchenkasse

      Postfach 3223

      65022 Wiesbaden

      Fax 0611/9408333

       

       

      Betr. Antrag auf Entschädigung für Tierverluste

      IA 19b 06-01/0782/2003

       

      Sehr geehrte Damen und Herren

       

      Nach über einem Jahr stellen wir hiermit Antrag auf Entschädigung für Tierverluste ,

      Leider wurde unser Antrag auf Gewährung einer Härtebeihilfe wegen Tierverlust durch Pasteurellose , für uns nicht nachvollziehbar, von Ihnen abgelehnt, und um ein Jahr verzögert. Dieser Antrag wurde von dem Veterinäramts uns und in Kenntnis ihres Hauses gestellt. Alle Maßnahmen Sperrung beider Betriebe Bad Schwalbach und Hohenstein und die Tötung der verbliebenen 342 Puten auf Anordnung des hiesigen Amtes wurden in Absprache ihres Hauses durchgeführt. Beide Betriebe waren vom 16.12.2002 bis 6.1.2003 unter Androhung einer Geldstrafe gesperrt. Vom zweiten Durchgang Puten sollte ein Teil  am 16.12.2002 von einer Schlachterei  abgeholt werden, morgens sollte Lebendbeschau durch den Amtstierarzt sein. Am 15.12.2002 wurde vermehrte tote Tiere festgestellt, Anruf an Hoftierärztin  die gegen Abend kam, Besichtigung des Bestandes und Meldung beim Amtstierarzt. Dieser kam am 16.12.2002 ohne Besichtigung des Bestandes mit der Verfügung zur Sperrung der Betriebe. Nach unserem heutigen Wissensstand hätten ca. 75 % der Puten noch geschlachtet werden können. Die Puten wurden am 19.12.2002 von Mitarbeiter des Veterinäramts Abgeschlachtet und auf unsere Kosten durch TBA entsorgt. Das Weihnachtsgeschäft war hinfällig, erhebliche Vorbestellungen mussten abgesagt werden, Puten Babyputen und Gänse. Offenbar wird man, wenn man sich, nach Recht und Ordnung verhält, bestraft. Durch die überzogene Schließung unsere Betriebe wurde uns erheblicher Schaden zugeführt. Wer kommt für diese Überzogene Maßnahme auf?

       

      § 65

       

       

      4. Entschädigung für Tierverluste

       

       

      Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet.

    • für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind;
    • für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Seuche nach dem Tode festgestellt worden ist, sofern die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen;
    •  

       

      Sie sind gesetzlich verpflichtet uns den Schaden auszugleichen. Wir beziffern den Schaden der durch Anordnung auf Tötung der verbliebenen 342 Puten auf  17438,-Euro.

       

      Offenbar sind auch die Kosten der Tierkörperbeseitigung voll an uns zurück zu erstatten.

      .

       

    Tierkörperbeseitigung

     

     

    Sonstige Leistungen

    Höhe der Leistung

     

    Entgelte oder Gebühren für die Beseitigung der Tierkörper von Tieren für die Beitragspflicht besteht 

    Ein Drittel der Entgelte oder Gebühren nach der jeweiligen Entgeltliste/Satzung der Aufgabenträger

     

     

    Die Kosten werden zu je einem Drittel vom Land Hessen, den Kommunen und der Hessischen Tierseuchenkasse getragen.

    Leistungsgrundlage: ᄃ 15 Abs. 2 und 3 HAGTierSG vom 11.04.2001 (BGBl. I S. 506)

     

     

     

    Das Geld ist auf unser Konto 45055701 bei der Rheingauer Volksbank BLZ 51091500 zu überweisen.

        

     

    Mit freundlichem Gruß

     

     

     

     

    Brief 3 an hessische Tierseuchenkasse

Bad Schwalbach, den 4.02.2004

 

 

An die Hessische Tierseuchenkasse

Postfach 3223

65022 Wiesbaden

Fax 0611/9408333

 

 

Betr. Antrag auf Entschädigung für Tierverluste

Widerspruch gegen das Schreiben vom 04.02.2004

IA 19b 06-01/0782/2003

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Das zuständige Veterinäramt hat uns mitgeteilt, das wir den Antrag stellen sollen. Das die Tiere auf Anordnung des zuständige Veterinäramt getötet wurden. Dabei ist es unerheblich aus welchen Gründen.

Wir haben in Treu und Glauben gehandelt, das jetzt die in Aussicht gestellte Härtebeihilfe und Entschädigung nicht gezahlt werden soll ist uns unbegreiflich.

 

    

 

Mit freundlichem Gruß

 

    Brief 4 an hessische Tierseuchenkasse

An die Hessische Tierseuchenkasse

Postfach 3223

65022 Wiesbaden

Fax 0611/9408333

 

Betr. TSK- Nummer 1024379 Antrag vom Januar 2004

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Ich bitte um einen Sachstandsbericht, Antrag vom Januar 2004 auf Entschädigung für auf Anordnung des Staatlichem Amt für Veterinärwesen getöteten Puten.

Der Antrag wurde vom Staatlichem Amt für Veterinärwesen Bad Schwalbach gestellt.

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

    Brief 5 an hessische Tierseuchenkasse

An die Hessische Tierseuchenkasse

Postfach 3223

65022 Wiesbaden

Fax 0611/9408333

19b 006-01/24/0026/2005

 

Betr. Beitragsbescheid 2005 TSK- Nummer 1024379

Bezug Ihr Schreiben 26.1.2005

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Leider haben Sie mir bis Heute nicht auf den im Februar 2004 gestellten Antrag geantwortet. In diesem über das Staatlichem Amt für Veterinärwesen Bad Schwalbach gestelltem Antrag wurde Entschädigung für 342  auf Anordnung getöteter Puten in Höhe von 17428,- Euro gestellt.

 

Der Betrag aus dem Beitragsbescheid 2005 soll mit dieser Entschädigung verrechnet werden.

 

Meiner Bitte im Schreiben von 27.1.2005 nach dem genauem Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 2 TierSG sind Sie leider nicht nachgekommen.

 

Nach der mir vorliegenden Fassung des TierSG sind Ihre gemachten Aussagen im Schreiben vom 26.1.2005 unvollständig. Als weiterer Grund für eine Entschädigung wird genannt “oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat”. Also steht uns die Entschädigung zu!

 

Mit freundlichem Gruß

    Brief 6 an hessische Tierseuchenkasse

An die Hessische Tierseuchenkasse

Postfach 3223

65022 Wiesbaden

Fax 0611/9408333

19b 006-01/24/0135/2005

 

Betr. Beitragsbescheid 2005 TSK- Nummer 1024379

Bezug Ihr Schreiben 6.4.05

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

An meinem Schreiben vom 12.3.2005 können Sie nicht so vorbei gelesen haben!

 

Ihr Schreiben von 6.4.05 ist nicht nachvollziehbar!

 

Richtig ist daß das Tierseuchengesetz seit kurzen auf Ihrer Internet- Seite zu lesen ist. Warum in überarbeiteten Fassung wenn Bundesgesetz und gleicher Wortlaut für alle Bundesländer?

 

In Abstimmung mit Ihrem Haus waren unsere beiden Höfe mehrere Wochen wegen Seuchenverdachts gesperrt, und dies kurz vor Weihnacht. Dadurch wurde das ganze Weihnachtsgeschäft kaputt gemacht. Wenn die Krankheit nicht so schlimm war, wie Sie jetzt behaupten, warum durften wir nicht die Tiere verkaufen?

 

Wie Sie zu der Aussage kommen das angeblich keine Voraussetzungen für eine behördlichen Tötungsanordnung nach tierseuchenrechtlicher Vorschriften vorlagen ist mir unverständlich.

 

Tatsache ist das die Tiere auf behördliche Anordnung getötet wurden.

 

Letztlich weisen Sie auf einen Punkt 4 hin auf welchen?

4. Entschädigung für Tierverluste

                                                                             § 66

Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet

  • 1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind;
  • Nach § 66 Absatz 1 müßten 342  auf Anordnung getöteter Puten und die 831 nach Anordnung der Tötung verendeten entschädigt werden

     

    4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang mit deren Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind;

     

    .

    § 67

    (1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt

    (4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt

     

    Nach unserer Auffassung gibt keiner der unter Punkt 4 uns überlassenen Gesetzestext eine Ablehnung her. Vielmehr müßten für die nach Anordnung der Tötung verendeten Puten entschädigt werden.

     

    Mit freundlichem Gruß

    Brief 7 an hessische Tierseuchenkasse

    An die Hessische Tierseuchenkasse

    Postfach 3223

    65022 Wiesbaden

    Fax 0611/9408333

    19b 006-01/24/0135/2005

     

    Betr. Schreiben vom 13.05.2003

     

    Sehr geehrter Herrn Bauer

     

    Im Schreiben steht,

    • Nachdem die Unterlagen vollständig und die fachliche Überprüfung beendet waren, wurde der Antrag an die Tierseuchenkasse weitergeleitet.
    • Die Rechnungen über die Tierkörperbeseitigung sind am 06.05.2003 in der Tierseuchenkasse eingegangen. Nach der Überprüfung der Rechnungen werden wir Sie schriftlich über die Höhe der Auszahlung informieren.
    • In beiden Sachen ist bis Heute kein abschließender Bescheid ergangen, ich möchte einen Sachstandbericht.
    • In diesem Zusammenhang weise ich auf das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen; Urteil vom 13.06.2006 [Aktenzeichen: 13 A 910/04] hin.
    • Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Tierseuchenkasse auch die Kosten erstatten muss, die bei der Beseitigung von Tieren entstanden sind, die wegen einer Seuchenerkrankung oder eines Seuchenverdachts getötet worden sind.
    •  

      Die Klägerin könne vom Beklagten die Erstattung der für die Entsorgung der Forellen entstandenen Kosten in Höhe von 3.300,- DM (=1.687,60 €) verlangen. Dies folge zwar nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut der insoweit einschlägigen Vorschrift des Tierseuchengesetzes, weil dieser Wortlaut nicht eindeutig sei. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich aber, dass nach dem Tierseuchenrecht nicht nur die Kosten des Tötungsvorgangs, sondern auch die Kosten der anschließenden unschädlichen Beseitigung des Kadavers zu erstatten seien.

       

      Ich habe diese Entschädigungen mehrmals angemahnt.

       

      Mit freundlichem Gruß

      Anmerkung

      Auf den Bescheid und den Sachstandsbericht, für den Antrag vom Januar 2004 auf Entschädigung für auf Anordnung des Staatlichem Amt für Veterinärwesen getöteten Puten, warte ich noch Heute.

       

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