Auszug der Klage VG Wiesbaden

    ANWALTS- UND NOTARKANZLEI

In Bürogemeinschaft

DR.  KAY-O. GOLDMANN                     DORIS HAIN-SCHNITTERT

 Rechtsanwalt                                                     Rechtsanwältin und Notarin

    Dr. Goldmann Emser Str. 3 65307 Bad Schwalbach

Verwaltungsgericht Gießen Marburger Str. 4 35390 Gießen

vorab per Telefax: 0641-934 4003                                                                                    

 

 

518/06 D22S1

    (bitte stets angeben)

                    Bad Schwalbach, 02.08.2006

              Klage

               

    des Herrn Walther Parthon, Martin-Luther Str.50, 65307 Bad Schwalbach

    Kläger

    Proz.-Bev.: RA Dr. Kay-O. Goldmann, Emser Str.3, 65307 Bad Schwalbach

    gegen

    die Hessische Tierseuchenkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, Alte Schmelze 11, 65201 Wiesbaden

    Beklagte

     

     

    Steuernr.: 482200944 Telefonische Auskünfte unverbindlich

    Bankverbindung: Sprechstunden: Nach Vereinbarung

    Nassauische Sparkasse Bad Schwalbach (BLZ 510 500 15) Nr. 393 246 200 Bürozeit: 8.30-12.00 14.00-18.00

    Namens und in-Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und beantrage,

          den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2005 Nr. 14647 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2006 aufzuheben.

                  Begründung I.

      Der Kläger betreibt in Bad Schwalbach zusammen mit Herrn Stefan Zimmermann einen Schweine- und Geflügelzuchtbetrieb.

      Der Kläger entrichtete bis zum 31.12.2003 im Voraus Beiträge an die Beklagte, für das Jahr 2004 i.H.v. 451,84 €, in welchen auch mit 168,30 € die Kosten für die Beseitigung verendeter Tiere, sogenannter Falltiere, für das Jahr 2004 enthalten waren.

      Mit eher Pauschale von 168,30 € waren sämtliche Kosten für die Entsorgung von Falltieren abgegolten, unabhängig davon, wie oft und wie viele Falltiere entsorgt wurden.

    Mit Bescheid vom 27,05.2005 forderte die Beklagte den Kläger unter Berufung auf § 15 HAGTierSG in Verbindung mit der Nachtragssatzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2004 vom 21.04.2004 zur Zahlung von 6.032,40 € auf.

    In dem Bescheid heißt es weiter, dass der Kläger rückwirkend ab dem 01.01,2004 als Tierbesitzer zu 1/3 der Kosten für die Beseitigung seiner Falltiere herangezogen werde.

      Beweis: Bescheid vom 27.05.2005, beigefügt in Kopie

    § 15 HEAGTierSG regelt lediglich die Leistungen des Landes sowie der Landkreise und kreisfreien Städte an die Tierseuchenkasse.

    In § 2 der Nachtragssatzung heißt es, dass die in den Tierseuchenkassenbeiträgen enthaltenen Kostenanteile für die Beseitigung von Falltieren “verursachergerecht mit einem Drittel der tatsächlich angefallenen Kosten verrechnet" würden.

    Als Anlage zu dem streitgegenständlichen Bescheid befand sich eine Einzelpositionsübersicht, aus welcher Abholtermine vom 15.01.2004 bis zum 27.10.2004 hervorgehen.

    Der Kläger verfügt über 2 Behälter mit jeweils 1.100 Litern Fas-

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        sungsvermögen und 2 Behältern mit jeweils 240 Litern Fassungsvermögen.

        In jeweils einem 1.100 Liter Behälter und einem 240 Liter Behälter wurden Schlachtabfälle und keine Falltiere gesammelt.

        Beweis: Zeugnis des Herrn Stefan Zimmermann, Martin-Luther Str.50, 65307 Bad Schalbach

        Es wird bestritten, dass in den in der Einzelpositionsübersicht aufgeführten Mengen Falltiere abgeholt wurden.

        Insbesondere ist es nicht möglich, dass mehrere Behälter für einen Tag in Rechnung gestellt werden. Da der Kläger zum einen nur über die oben angeführte Zahl von Containern verfügte und zum anderen nur jeweils einer dieser Container für Falltiere verwendet wurde.

        Beweis: wie vorstehend

        ^

        Der Kläger wurde auch nicht mehrmals täglich von dem Zweckverband Tierkörperbeseitigung angefahren.

        -Beweis: wie vorstehend

        Die Beklagte behauptet beispielsweise, dass bei dem Kläger am 20.02.2004 ein 240 l und zwei 1.100 l Behälter mit Falltieren geleert worden seien.

        Beweis: Einzelpositionsübersicht vom 27.05.2005

        Der Kläger teilt sich mit dem Zeugen Zimmermann die oben angeführten 4 Behälter.

        Bei dem Zeugen Zimmermann wurden am 20.02.2004 400 kg Fleischreste von dem Zweckverband Tierkörperbeseitigung abgeholt, welche in dem 1.100 l Behälter gesammelt waren.

        Beweis:

        1. Lieferschein über die Entsorgung vom 20.02.2004,

        2. Rechnung vom 02.03.2004 über die Entsorgung am 20.02.2004
        beigefügt in Kopie

        3. Zeugnis des Herrn Stefan Zimmermann, bereits benannt

        Es ist damit nicht möglich, dass zur selben Zeit zwei 1.100 l Behälter Falltiere sowie ein 1.100 l Behälter mit Fleischresten abgeholt worden sein soll.

        Ein weiteres Beispiel ist das Datum 09.03.2004:

        Die Beklagte behauptet, dass zwei 1.100 Liter Behälter mit Falltieren

        abgeholt worden sein sollen.

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Beweis: Einzelpositionsübersicht vom 27.05.2005

Tatsächlich wurden jedoch am 09.03.2004 300 kg Fleischreste aus dem 1.100 l Behälter abgeholt.

Beweis:

1. Lieferschein über die Entsorgung vom 20.02.2004,

2. Rechnung vom 06.04.2004 über die Entsorgung am 09.03.2004
beigefügt in Kopie

Am 27.01.2004 sollen fünf 240 Liter Behälter abgeholt worden sein

und am 17.02.2004 sogar fünf 1.100 Liter Behälter, am 21.04.2004

acht 240 Liter Behälter und am 28.06.2004 sogar dreizehn 240 Liter

Behälter.

Derartige Mengen an Falltieren sind bei dem Kläger und dem Zeugen

Zimmermann zu keinem Zeitpunkt angefallen.

Beweis:

1. Zeugnis des Herrn Stefan Zimmermann, bereits benannt

2. Vorlage der quittierten Abholscheine durch den Zweckverband
Tierkörperbeseitigung,   Gesellschaft  für Tierkörperbeseitigung,   Am

-Orsdrbach 2, 54518 Rivenich

Die Kosten der Entsorgung insbesondere die Gebührensatzung für

die  Entsorgung   von   Falltieren  wurden   dem   Kläger  zu  keinem

Zeitpunkt bekannt gegeben.

Der Kläger ging bis zum Erhalt des Bescheids vom 27.05.2005 davon

aus, dass die Falltiere wie bisher nicht nach der angefallenen Menge

abgerechnet werden würden.

Oft befand sich  in einem  Behälter lediglich ein einzelnes Falltier,

wenn der Container geleert wurde. Dennoch wurde stets ein voller

Container abgerechnet.

 

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Herrn Dr. Kay- O. Goldmann Rechtsanwalt

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