Klageerwiderung  Tierseuchenkasse

Kreker     Ritter     Spreter

Abschrift

 

rechtsanwälte

notar

 

Kreker Ritter Spreter    Gutenbergplatz 1    65187 Wiesbaden

  • Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat
  • Brüder-Grimm-Platz 1 34117 Kassel
  • Per Telefax vorab:0561 / 10 07 264
              • 17. April 2008 Az.: 464/06 Q-sm
              • Sekretariat: Frau Mercan S   3344450
  • In dem Verwaltungsstreitverfahren
  • Hessische Tierseuchenkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats Schneider, Alte Schmelze 11, 65201 Wiesbaden

    - Beklagte und Berufungsklägerin -

    Kreker Ritter Spreter

    Frank-Conny Kreker

    Rechtsanwalt

    Notar

    Fachanwalt f. Familienrecht

    Dr. Detlef Mauss Rechtsanwalt

    Dr. Stefan Ritter Rechtsanwalt Fachanwalt f. Arbeitsrecht

    Stefan Spreter

    Rechtsanwalt

    Fachanwalt Verwaltungsrecht

    Dipl.-Verwaltungswirt

    Gutenbergplatz 1 65187 Wiesbaden

    Telefon 0611 -334444 Telefax 0611 -3344455 Gerichtsfach Nr. 109

    www.krs-recht.de info@krs-recht.de

     

    Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Kreker  Ritter  Spreter, Gutenbergplatz 1,

    65187 Wiesbaden gegen

    Walther Parthon, Martin-Luther-Straße 50, 65307 Bad Schwalbach

    - Kläger und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollm l. Instanz.: Rechtsanwälte Dr. Kay-O. Goldmann & Kollegen,

        • Emser Straße 3, 65307 Bad Schwalbach
  • 5 A 734/08.Z
  • In Kooperation mit

    Heßling & Heßling

    Dipl.-Kaufmann Andreas Heßling Wirtschaftsprüfer Steuerberater

    Dipl.-Betriebswirtin Christiane Heßling Steuerberaterin

    Pestalozzistr. 1a 65779 Kelkheim

    Telefon 06195-96 09 88 Telefax 06195-960989 stb.hessling@t-online.de

     

    Wiesbadener Volksbank eG BLZ: 51090000 Kto.: 820 22 06

    Dresdner Bank Wiesbaden BLZ: 51080060 Kto.: 187576000

    Finanzamt Wiesbaden l

    Steuernummer

    040 338 60345

     

    Kreker Ritter Spreter - Seite 2 -

      • begründen wir den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 13.3.2008 wie folgt:
      • Die Berufung ist nach § 124 II Nr. 1 und 2 VwGO zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen und die Rechtssache offenbar besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die von dem Verwaltungsgericht nicht überwunden werden konnten. Schließlich hat die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung, da sie den gesamten Beitragserhebungsmodus für das Tierseuchenwesen in Hessen betrifft (§ 124 II Nr. 3 VwGO).
      • Die Kammer hat die Klage abgewiesen, weil sie eine gesetzliche Grundlage für die Zahlungspflicht des Klägers verneint. Die maßgebliche Nachtragssatzung lege lediglich den Umlagemodus fest, statuiere aber keine selbständige Beitragspflicht des Tierhalters. Diese ergebe sich auch nicht aus § 15 II HAGTierSG. Dabei lässt die Kammer maßgebliche Rechtsvorschriften außer acht. Insbesondere verkennt sie, dass die Tierseuchenkasse keine eigenen Leistungen in tatsächlicher Hinsicht erbringt, also weder Tierkörper beseitigt, noch hierfür Gebühren in Rechnung stellt. Die Tierseuchenkasse ist eine reine Verwaltungsstelle um im öffentlichen Interesse die Ausbreitung von Tierseuchen zu verhindern, gegebenenfalls Entschädigungen zu leisten und die pflichtgemäße Beseitigung der Tierkörper durch die Zahlungsabwicklung zu gewährleisten. Dieser Funktionskreis unterliegt neben dem Landesrecht auch zwingenden nationalen und internationalen Vorschriften. Für den hier maßgeblichen Bereich der Tierkörperbeseitigung sind die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3.10.2002 und die hierauf fußenden Gesetze und Verordnungen maßgeblich, die das Gericht außer acht gelassen hat.
      • Die auf dem Hof des Klägers anfallenden Tottiere sind gem. Art. 5 l lite
        der Verordnung der Kategorie 2 zuzuordnen und unterfallen damit dem
        TierNebG. Dieses Gesetz vom 25.1.2004 diente ausdrücklich der
        Umsetzung der entsprechenden Richtlinie. Es definiert eine Meldepflicht
        des Tierbesitzers, also des Klägers, und eine Beseitigungspflicht der
        zuständigen Körperschaft, also letztlich der
      • Tierkörperbeseitigungsanstalten (§ 7 l, § 3 TierNebG). Die bestehenden Tierkörperbeseitigungsanstalten sind gesetzlich vorläufig zugelassen (§ 16 l TierNebG).
      • Kreker Ritter Spreter - Seite 3 -
    • Zuständige Körperschaft für den Bezirk des Klägers ist der
      Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, dem Saarland,
      dem Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg,
      namentlich die TBA Rievenich, die ja auch unstrittig die tatsächliche
      Entsorgung des Geflügels vorgenommen hat. Die TBA erledigt ihre
      Aufgaben nicht umsonst, sondern sie berechnet hierfür satzungsmäßig
      bestimmte Gebühren. Die jeweiligen “Preise" für die Beseitigung der
      Tiere und anderer Produkte werden turnusmäßig in Satzungen
      festgelegt. Diese Kosten der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
      tragen zunächst die Beseitigungspflichtigen, also die Landkreise und
      landkreisfreie Städte. Dies war im früheren
    • Tierkörperbeseitigungsgesetz genau so bestimmt, wie im heutigen Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz. Nach den hierzu jeweils ergangenen Hessischen Ausführungsgesetzen, wälzen die Beseitigungspflichten diese Kosten jedoch auf die Besitzer ab. Hierzu erheben sie von den Besitzern der Tierkörper Beseitigungsgebühren (§6 II Satz 1 HAGTierSG; § 4 II Satz 1 HAGTierNebG). Die Gebühren werden von den Landkreisen nicht unmittelbar erhoben, sondern der Hessischen Tierseuchenkasse in Rechnung gestellt. Nach dem HAGTierSG hat sie unter anderem die Aufgabe, die Kostenerstattung für die Beseitigung der Tierkörper von Tieren, die der Beitragspflicht unterliegen, vorzunehmen.
    • Bis zum Jahre 2003 legte die Tierseuchenkasse die Kosten der Tierkörperbeseitigung nach einem Pool-Verfahren um, d. h. alle landesweit entstehenden Kosten für die Tierkörperbeseitigung wurden erfasst und auf alle Tierhalter umgelegt. Der Umlagemaßstab ergab sich im Wesentlichen aus der Zahl der jeweils gehaltenen Tiere. Die Tierhalter bildeten insoweit eine Solidargemeinschaft für die entstehenden Kosten. Diese Poollösung ist durch den bereits zitierten Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen (EU 2002 - C 324/02) als nicht zulässig bewertet worden, weil die EU darin eine unzulässige Beihilfe für die Tierhalter und damit ungleiche Wettbewerbsbedingungen sah. Die EU verwies auf das Verursacherprinzip aus § 174 II EGV (Ziffer 27 b des Gemeinschaftsrahmens) und setzte den Landesgesetzgeber deshalb unter Normierungszwang. Folglich hat die Tierseuchenkasse das Verursacherprinzip aufgegriffen und in § 2 der Nachtragssatzung vom 21.4.2004 vorgesehen, dass “die in den
    • Kreker Ritter Spreter - Seite 4 -
    • Tierseuchenkassenbeiträgen enthaltenen Kostenanteile für die Beseitigung von Falltieren (...) verursachergerecht mit 1/3 der tatsächlich angefallenen Kosten verrechnet" werden. Dies rückwirkend ab 1.1.2004.
    • Aus dieser Normenkette ergibt sich unmittelbar die Zahlungspflicht des Tierhalters, also das “ob" der Heranziehung des Klägers, die die Kammer nicht erkannt hat. Es ist landesgesetzlich geregelt, dass der Kläger als Tierbesitzer gegenüber den Beseitigungspflichtigen erstattungspflichtig ist (§ 4 II HAGTierNebG; § 6 II HAG-TKB). Daraus ergibt sich die Haftung des Klägers dem Grunde nach, also das “ob" der Heranziehung.
    • Die Höhe der jeweiligen Kosten ist auf Satzungsebene bzw. durch genehmigte Entgelte geregelt, um die jeweiligen Kostenanteile flexibel handhaben und umlegen zu können. Die Beseitigungsanstalten kalkulieren ihre Gebühren oder Entgelte aus den tatsächlichen Kosten unter Abzug der Erlöse. Sie stellen diese Gebühren oder Entgelte der Tierseuchenkasse in Rechnung. Diese erhält Zuschüsse in Höhe von jeweils 1/3 vom Land Hessen und den beseitigungspflichtigen Kreisen und Städten. Das restliche Drittel wird auf die Tierhalter umgelegt. Bis einschließlich 2003 im Wege einer Poollösung. Ab 2004 durch eine verursachergerechte Umlage auf Grundlage der tatsächlich abgelieferten Tiere. Diese Strukturen hat die erste Kammer des Verwaltungsgerichts nicht erkannt, so dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Die Kammer hat keine Anspruchsnorm gefunden. Wir bewegen uns hier im Tierkörperbeseitigungsrecht, nicht im Tierseuchengesetz. Die maßgebliche Vorschrift des § 6 l! HAG-TKB ist jedoch im gesamten Urteil nicht zitiert. Aus ihr ergibt sich unmittelbar die Gebührenpflicht des Tierbesitzers, also des Klägers. Die Einziehung dieser Gebühren obliegt unstrittig der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts. Dieser Pflicht ist die Beklagte durch ihre auf der Hauptsatzung fußende Nachtragssatzung nachgekommen und hat in dem angegriffenen Bescheid die Kosten auf den Kläger umgelegt.
    • Die Klärung dieser Rechtsfrage hat landesweite Bedeutung, da sie für alle beitragspflichtigen Tierhalter in Hessen relevant ist und somit eine Vielzahl von Fällen betrifft. Die Verfahrensweise der Abrechnung, also die teilweise Umlage der Kosten über die
    • Kreker Ritter Spreter - Seite 5 -
    • Tierkörperbeseitigungsanstalten an die Tierhalter wird in allen Bundesländern so praktiziert, daß eine unmittelbare Beteiligung Äes betroffenen Tierhalters an den Kosten der Tierkörperbeseitigungskosten sichergestellt ist, auch in Hessen unangefochten bleiben. Insoweit ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
    • Aus den Ausführungen der Kammer und den obigen Begründungen ergibt sich auch, dass die Rechtssache offenbar besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, da hier Gemeinschaftsrecht, Nationales und Landesrecht, wie auch Satzungsrecht miteinander verzahnt werden und zwei Rechtskreise, nämlich Tierseuchenrecht und die Gesetzgebung über tierische Nebenprodukte ineinander greifen. In diesen Verästelungen hat sich die Kammer offenbar verloren, so dass der Senat dies zu korrigieren hat.
    • Soweit die Kammer in ihrem obiter dictum auf Seite 7 Bedenken gegen die Art und Weise der Berechnung erhebt, können diese durch entsprechende Beweisaufnahme ausgeräumt werden. Wir haben eine Reihe von Zeugen und Nachweisen angeboten, die die Richtigkeit der Berechnungen belegen kann. Zu Unrecht geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte eine falsche Zahl der Behälter als Bemessungsgrundlage herangezogen hätte. Die Beklagte selbst stellt überhaupt keine Berechnungen an, sondern sie gibt lediglich die Kosten, die die Tierkörperbeseitigungsanstalt in Rechnung stellt anteilig an den Tierhalter weiter. Die TBA Rievenich kalkuliert jedoch bei Kleintieren, wie Geflügel, nicht nach Zahl der Köpfe bzw. Schnäbel, sondern nach der Größe der abzuholenden Behälter. Dies deshalb, weil sich schon aus praktischen Gründen die Zahl der Tiere in einem vollen Container nicht wird feststellen lassen. Zum einen wäre es aus hygienischen und tierseuchenrechtlichen Gründen höchst bedenklich, wenn die Fahrer die Container öffnen und darin herumwühlen müssten. Zum anderen würde selbst dies gerade in den Sommermonaten, bei schneller Verwesung der Körper nicht zum Erfolg führen, weil die dann im Container vorhandenen Masse von Tierkörperresten nicht mehr zu definieren ist. Gerade deshalb hatten die Tierhalter in der Regel verschieden Container vor, um die Entsorgungsmenge steuern zu können. Wie viele und wie große Container dann auf dem Grundstück des Klägers abgeholt wurden, ist Tatfrage und wäre vom Gericht aufzuklären.
    • Kreker Ritter Spreter - Seite 6 -
    • Ungeachtet dessen, hat der Kläger selbstverständlich jederzeit die Möglichkeit die Plausibilität und Richtigkeit der Abholscheine zu überprüfen, da diese auf dem Grundstück hinterlassen werden. Die Container stehen typischerweise nicht auf dem Hof, sondern außerhalb, um den Fahrzeugen der TBA die Anfahrt zu erleichtern und zu vermeiden, dass diese mit risikobehaftetem Tiermaterial auf den Hof fahren und damit Seuchen verbreiten können. Es wäre naheliegend für den Kläger, am regelmäßigen Abstellplatz der Container einen Briefkasten oder ein sonstiges Behältnis zu montieren, in dass die Fahrer der TBA ihre Abholscheine einwerfen können. Da dies hier nicht der Fall war, werden die Fahrer die Scheine an den Container geklemmt haben, was mit dem Risiko behaftet ist, dass der Wind die Scheine davonträgt oder bei der Abholung der Container diese Scheine verloren gehen. Dieses Risiko liegt jedoch in der Sphäre des Klägers und kann von ihm durch einfache Maßnahmen verhindert werden.
    • Woraus das Gericht den Schluss zieht, das Vorbringen des Klägers zu den beiden Behältern sei glaubhaft, bleibt unerfindlich. Der Kläger behauptet, er habe nur je zwei Behälter dieser Größe. Aus den Abholscheinen ergibt sich etwas anders. Welche Aussage richtig ist, ist völlig offen und müsste gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme geklärt werden.
    • Angesichts dieser ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der offensichtlichen Verkennung der Sach- und Rechtslage ist die Berufung zuzulassen.
    •  

       

    • Steran Spreter - Rechtsanwalt -

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